Diese AGB gelten für den Abschluß von Verträgen zur Anmietung von Omnibussen zwischendem Busunternehmen Ramsbrock-Busreisen (nachfolgend das Busunternehmen) und dem Besteller.Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Die Geschäftsbedingungendes Bestellers gelten im Ausnahmefall nur, wenn das Busunternehmendiesen schriftlich zustimmt.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist,freibleibend.2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmenzustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.Weicht der Inhalt der Bestätigung des Busunternehmens von dem des Auftrages ab,kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Bestellerinnerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichenBestätigung maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.2. Die Leistung umfaßt in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmendie Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführungder Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.3. Die vereinbarte Leistung umfaßt nicht:a. die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen undhilfsbedürftigen Personen,c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste imFahrzeug zurückläßt,d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sieinsbesondere in Devisen-, Paß-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthaltensind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände,die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glaubenherbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für denBesteller zumutbar sind.2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmensmöglich.Leistungsänderungen bedürfen der Schriftform; es sei denn, etwas anderes wurdevereinbart.
§ 4 Preis und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis.2. Mehrkosten, auf Grund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen, werdenzusätzlich berechnet.3. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigung oder übermäßiger Verunreinigungentstehen, bleibt unberührt.4. Rechnungen sind nach Erhalt und ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. RücktrittDer Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nichtauf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, an Stelle des Anspruches auf denvereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhebestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der vom Busunternehmenersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen desFahrzeugs erzielten Erlöse.Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:Bei einem Rücktritta. bis 30 Tage vor dem 10 %geplanten Fahrtantrittb. ab 29 bis 11 Tage vor dem 25 %geplanten Fahrtantrittc. ab 10 Tage vor dem 50 %geplanten Fahrtantrittd. ab 4 Tage vor dem geplanten Fahrantritt *** 90 %Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen desBusunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.2. Kündigunga. Werden Änderungen der vereinbarten Leistung nach Fahrtantritt unumgänglich, die fürden Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weitererAnsprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen.In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangenhin zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur fürdas im Vertrag vereinbarte Beförderungsmittel besteht.Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die RückbeförderungMehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn dienotwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den dasBusunternehmen nicht zu vertreten hat.c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemesseneVergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringendenLeistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interessesind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. RücktrittDas Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnlicheUmstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit derFahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.In Anlehnung an die Empfehlung des BDO – Bundesverband deutscher Omnibusunternehmer e.V. (AGB Mietomnibus, Stand 2001)2. Kündigunga. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung derLeistung entweder durch höhere Gewalt (vgl. § 7) oder durch den Kunden erheblicherschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antrittder Fahrt - beruhend auf höherer Gewalt - ist das Busunternehmen auf Wunsch desBestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei einAnspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittelbesteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für dieRückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütungfür die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungenzu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichenKaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B.Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, erheblich gefährdende Straßen- undWitterungsverhältnisse, Grenzschließungen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
1Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind,ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkta. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässeig herbeigeführt wirdb. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleinwegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist2 Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringenden Reiseleistung internationaleÜbereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen einAnspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungengeltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisendenauf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen3 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche ausunerlaubter Handlung,die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet derReiseveranstalter bei Sachschädenbis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis dieseSumme, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränktDiese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wirdIn diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseausfall- oderReisegepäckversicherung empfohlen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachenverursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen,die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste währendder Beförderung.Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nichtnachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn die Mißachtungvon Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, dieSicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung fürdas Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüberdem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbaremAufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken,um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. ErfüllungsortErfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ausschließlich der Sitz des Busunternehmens2. Gerichtsstanda. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtsoder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur anseinem Sitz verklagt werden.b. Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachungvon Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPOausschließlich der Sitz des Busunternehmens.c. Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der (Wohn-) Sitz desBestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleuteoder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegenPersonen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz desBusunternehmens maßgebend.3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der BundesrepublikDeutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeitdes gesamten Vertrages zur Folge.
§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen derSchriftform; das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.Reiseveranstalter:Ramsbrock-BusreisenGerauer Str. 27A64546 Mörfelden-Walldorf